Titelbild ASW

Zentralorganisation der Wirtschaft

Die Satzung der ASW

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck

§ 1


1. Die in Anhang 1 zu dieser Satzung aufgeführten Organisationen gründen als Zentralorganisation die Arbeitsgemeinschaft für Sicherheit der Wirtschaft e.V. ASW

2. Die ASW hat ihren Sitz in Berlin; sie ist in das Vereinsregister einzutragen.

3. Gerichtsstand ist Berlin.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2


1. Zweck der ASW ist es

  • gegenüber Politik und Verwaltung in Deutschland und Europa die Sicherheitsbelange der gewerblichen Wirtschaft fachkundig zu vertreten. Die ASW wird hierbei von den Mitgliedern des Kuratoriums nach § 9 unterstützt
  • die Zusammenarbeit zwischen Staat und gewerblicher Wirtschaft zur effizienten Wahrnehmung von Schutzbedürfnissen zu fördern
  • die Kriminalprävention und den Wirtschaftsschutz in der Wirtschaft zu fördern
  • die Berufsausbildung und die berufliche Fort- und Weiterbildung im Bereich des Risiko- und Sicherheitsmanagements in der Wirtschaft zu fördern
  • die Zusammenarbeit der Mitglieder in allen Fragen der betrieblichen Sicherheit zu fördern


2. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch

  • aktive Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der öffentlichen und politischen Meinungsbildung und zur Schaffung und Vertiefung des Bewusstseins über die Bedeutung der Sicherheit für die Wirtschaft
  • Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden des Bundes
  • Verbreitung von Sicherheitsinformationen
  • Zusammenarbeit mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen (als gemeinnützig anerkannt oder Körperschaften des öffentlichen Rechts)
  • Organisation und Durchführung überregionaler Schulungs- und Ausbildungsprogramme für die Ausbildung von Sicherheitskräften in der Wirtschaft sowie die Förderung einer entsprechenden Zusammenarbeit mit den Behörden.
  • Organisation und Durchführung überregionaler Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Risiko- und Sicherheitsmanager in der Wirtschaft

§ 3


Die ASW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der ASW dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der ASW.

Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der ASW keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche an die ASW. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der ASW fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


II. Mitgliedschaft, Beiträge

§ 4


1. Mitglieder der ASW können auf Bundesebene tätige Organisationen sowie Verbände/Arbeitskreise für Sicherheit in der Wirtschaft werden, soweit sie mindestens ein Bundesland repräsentieren.

2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann binnen sechs Wochen Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
Mit der Aufnahme übernehmen die Mitglieder die Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

3. Ein Mitglied kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres sein Ausscheiden aus der ASW schriftlich an die Geschäftsstelle erklären.

4. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied gegen die Zwecke der ASW verstößt oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

Gerät ein Mitglied mit der Leistung seiner Beiträge in Verzug, ruhen seine Mitgliedsrechte bis zur Zahlung der Beiträge oder bis der Vorstand einen Ausschluss aus wichtigem Grund beschließt.

5. Vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss ist das betreffende Mitglied vom Vorstand mündlich oder schriftlich anzuhören.

6. Gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann das Mitglied binnen sechsWochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an die Geschäftsstelle Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 5


1. Die gemeinnützigen Zwecke der ASW werden finanziert durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Beiträge durch Kuratoriumsmitglieder

2. Die ASW gibt sich eine Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.


III. Organe

§ 6


Organe der ASW sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Geschäftsführung

§7


Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ der ASW ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr durch den Vorstands-vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Monaten einberufen.
Die Tagesordnung muss den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor der Mitglieder-versammlung zugesandt werden. Anträge zu § 7 Ziff. 4f und 4g sind mit Begründung der Tagesordnung schriftlich beizufügen.

3. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Vorsitzenden der Mitglieder bzw. deren schriftlich benannte Vertreter aus den Mitgliedsorganisationen berechtigt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über

         a. die Annahme des Geschäftsberichts des Vorstands und
            den Haushaltsabschluss des vorangegangenen
            Geschäftsjahres


         b. die Annahme des Haushaltsvoranschlags für das
            darauffolgende Geschäftsjahr


         c. die Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung

         d. die Wahl der Mitglieder des Vorstands

         e. Mitgliedsbeiträge


         f. Satzungsänderungen


           g. die Auflösung der ASW

         h. die Art der jährlich durchzuführenden Haushaltsprüfung


          i. sonstige in der Satzung festgelegte Angelegenheiten

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstandsvorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von einem Stellvertreter einberufen werden. Sie sind ferner auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder unverzüglich einzuberufen.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung abzuhalten, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt:

   a. grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der vertretenen
       Mitglieder

   b.  mit 3/4-Mehrheit aller Mitglieder über
       Satzungsänderungen und die Auflösung der ASW.
      
Die Zustimmung von 90 % aller im Anhang 1
       genannten Mitgliedsorganisationen ist erforderlich

   c. für Abstimmungen zu § 7 Ziffern 4f und 4g kann das
       Stimmrecht nicht auf andere Mitglieder übertragen
       werden.


8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versamm-lungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. Das Protokoll wird innerhalb von 4 Wochen den Mitgliedern zugesandt. Stellungnahmen sind innerhalb von weiteren 4 Wochen abzugeben.

§ 8


Der Vorstand

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand.

2. Der Vorstand muss mindestens drei und soll maximal neun Personen umfassen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter.

Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB vertreten die ASW gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

3. Ohne triftigen gegenteiligen Grund sollten Vorstandsmitglieder

  • hauptberuflich in ihren Unternehmen führend mit Angelegenheiten der betrieblichen Sicherheit befasst sein

    oder

  • über hinreichende Kenntnisse in Fragen der Sicherheit des Wirtschaftszweiges, dem sie angehören, verfügen.

4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

5. Der Vorstand wählt alsbald aus seiner Mitte

  • den Vorstandsvorsitzenden
  • zwei Stellvertreter des Vorsitzenden

6. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers oder bis zum Rücktritt im Amt.

7. Aufgabe des Vorstands ist es:

          a. Grundsätze der Vereinspolitik im Rahmen des
              Vereinszwecks zu erarbeiten und fortzuentwickeln

          b. die Arbeit der ASW zu planen und zu lenken,
              insbesondere Arbeitskreise einzurichten,
              deren Leiter zu ernennen und abzuberufen und alle
              sonstigen Maßnahmen zu treffen, die den Zielen
              der ASW dienlich sind


          c. die Geschäfte der ASW zu leiten, einschließlich
              der Erstellung des Rechnungsabschlusses und
              der Aufstellung eines Haushaltsvoranschlags

          d. über die Aufnahme oder den Ausschluss von
              Mitgliedern zu entscheiden


          e. eine Tagesordnung für die Mitgliederversammlung
              aufzustellen

          f. der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Wahl
             von Vorstandsmitgliedern zu unterbreiten
 

          g. Mitarbeiter der Geschäftsstelle einzustellen oder
              zu entlassen



8. Der Vorstandsvorsitzende nimmt zusätzlich folgende Aufgaben wahr:

          a. Koordination der Vorstandsarbeit, Einberufung und
              Leitung der Vorstandssitzungen


           b. Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung

9. Der Vorstand kann Persönlichkeiten zu Beiräten berufen.

10. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen. Besteht der Vorstand aus der Mindestzahl von drei Mitgliedern, ist er nur bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder beschlussfähig, ansonsten bei Anwesenheit von mindestens 2/3 seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Sofern der Vorstand im Einzelfall nicht gegenteilig entscheidet, nimmt die Geschäftsführung an den Vorstandssitzungen teil; sie fertigt über die Sitzungen des Vorstands Protokolle an, die von ihr und dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen sind. Mindestens einmal jährlich trifft der Vorstand zu einer gemeinsamen Sitzung mit den Arbeitskreisleitern zusammen. Dies kann mit der Vorstandssitzung verbunden werden.

11. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9


Das Kuratorium

1. Zur Unterstützung des Vorstands wird ein Kuratorium, bestehend aus einer angemessenen Anzahl von Vertretern der Sicherheitsbehörden, Vertretern der Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft, Ehrenmitgliedern sowie Unternehmensvertretern gebildet. Über die Mitgliedschaft im Kuratorium entscheidet der Vorstand. 

2. Im Hinblick auf ihre Unterstützung der ASW gem. § 2 Ziff. 1 erhalten die Mitglieder des Kuratoriums mindestens einmal im Kalenderjahr einen Bericht des Vorstands über wesentliche Aktivitäten der ASW.

3. Auf Anforderung stellt der Vorstand allen oder auch einzelnen Mitgliedern des Kuratoriums Informationen zu allgemeinen oder speziellen Problemen der betrieblichen Sicherheit zur Verfügung.

§ 10


Die Geschäftsführung

1. Die Geschäftsführung der ASW nimmt ein vom Vorstand berufener/berufene Geschäftsführer/Geschäftsführerin wahr. 

2. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin übt seine/ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. 

3. Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere:

   a. die Leitung der Geschäftsstelle und die Führung der
       Geschäfte der ASW nach Weisung des Vorstands

   b. die Ausarbeitung eines Haushaltsvoranschlags und
       die Vorbereitung des Rechnungsabschlusses

         c. die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
             und Vorstandssitzungen

         d.
die Unterstützung der Arbeitskreise

         e. das Informationswesen



§ 11


Die Arbeitkreise

1. Der Vorstand kann von sich aus zur Unterstützung der ASW Arbeitskreise berufen.

2. Arbeitskreise sind vom Vorstand zu berufen, wenn eine Mitgliedsorganisation dies beantragt. Der Antragsteller hat dabei das Vorschlagsrecht für die Arbeitskreisleitung.

3. Alle Mitgliedsorganisationen können dem Vorstand Vorschläge zur personellen Besetzung von Arbeitskreisen und, abgesehen von den Fällen gem. Ziff. 2, auch für deren Leitung unter-breiten.
Die vorgeschlagenen Personen müssen nicht den Mitgliedsorganisationen angehören.

4. Der Vorstand entscheidet über die Arbeitskreisleiter und in Abstimmung mit ihnen über die weitere personelle Besetzung.

5. Arbeitskreisleiter berichten dem Vorstand der ASW.

IV. Auflösung des Vermögens

§ 12


Im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wickelt der Vorstand die Geschäfte ab. Das verbleibende Vermögen ist zu übertragen auf:

  • WEISSER RING, Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e.V.,

der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13


Die Mitglieder beauftragen den Vorstand, Satzungsänderungen, die von Behörden oder Gerichten verlangt werden, selbständig vorzunehmen.

Stand: 21. Juni 2010


Anhang 1 Gründungsmitglieder


Spitzenorganisationen

  • Bundesverband der Deutschen Industrie e.V., Köln (BDI)
  • Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V., Köln (BDA)

Verbände

  • Bayerischer Verband für Sicherheit in der Wirtschaft e.V., München (BVSW)
  • Industrie- und Handelskammer zu Berlin, vertreten durch den Arbeitskreis für Sicherheit in der Wirtschaft bei der IHK zu Berlin (AKSW)
  • Industrie und Handelskammer Frankfurt/Oder, vertreten durch den Arbeitskreis für Sicherheit in der Wirtschaft Brandenburg (ASWB)
  • Sächsischer Verband für Sicherheit in der Wirtschaft e.V., Dresden (SVSW)
  • Verband für Sicherheit in der Wirtschaft Mitteldeutschland e.V., Jena (VSWM) (ehemals: Thüringer Verband für Sicherheit in der Wirtschaft e.V., Jena (TVSW))
  • Verband für Sicherheit in der Wirtschaft Baden-Württemberg e.V., Stuttgart (VSW BW)
  • Vereinigung für Sicherheit in der Wirtschaft e.V., Mainz (VSW)
  • Verband für Sicherheit in der Wirtschaft Norddeutschland e.V., Hamburg (VSW N) (ehemals: Verband für Sicherheit in der Wirtschaft Niedersachsen e.V., Hannover (VSW Nds) und Verband für Sicherheit in der Wirtschaft Norddeutschland e.V., Hamburg      (VSW N))
  • Verband für Sicherheit in der Wirtschaft Nordrhein-Westfalen e.V., Essen (VSW NW)
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