Die Satzung der ASW
I. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck
§ 1
1. Die in
Anhang 1 zu dieser Satzung aufgeführten Organisationen gründen als Zentralorganisation
die Arbeitsgemeinschaft für Sicherheit der Wirtschaft e.V. ASW
2. Die ASW hat ihren Sitz in Berlin; sie ist in das Vereinsregister einzutragen.
3. Gerichtsstand ist Berlin.
4. Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2
1. Zweck der
ASW ist es
- gegenüber Politik und Verwaltung in Deutschland und Europa die Sicherheitsbelange der gewerblichen Wirtschaft fachkundig zu vertreten. Die ASW wird hierbei von den Mitgliedern des Kuratoriums nach § 9 unterstützt
- die Zusammenarbeit zwischen Staat und gewerblicher Wirtschaft zur effizienten Wahrnehmung von Schutzbedürfnissen zu fördern
- die Kriminalprävention und den Wirtschaftsschutz in der Wirtschaft zu fördern
- die Berufsausbildung und die berufliche Fort- und Weiterbildung im Bereich des Risiko- und Sicherheitsmanagements in der Wirtschaft zu fördern
- die Zusammenarbeit der Mitglieder in allen Fragen
der betrieblichen Sicherheit zu fördern
2. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch
- aktive Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der öffentlichen und politischen Meinungsbildung und zur Schaffung und Vertiefung des Bewusstseins über die Bedeutung der Sicherheit für die Wirtschaft
- Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden des Bundes
- Verbreitung von Sicherheitsinformationen
- Zusammenarbeit mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen (als gemeinnützig anerkannt oder Körperschaften des öffentlichen Rechts)
- Organisation und Durchführung überregionaler Schulungs- und Ausbildungsprogramme für die Ausbildung von Sicherheitskräften in der Wirtschaft sowie die Förderung einer entsprechenden Zusammenarbeit mit den Behörden.
- Organisation und Durchführung überregionaler Fort-
und Weiterbildungsveranstaltungen für Risiko- und Sicherheitsmanager in der
Wirtschaft
§ 3
Die ASW
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der ASW dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der ASW.
Sie haben
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der ASW keinerlei vermögensrechtliche
Ansprüche an die ASW. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der ASW
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft, Beiträge
§ 4
1. Mitglieder
der ASW können auf Bundesebene tätige Organisationen sowie Verbände/Arbeitskreise
für Sicherheit in der Wirtschaft werden, soweit sie mindestens ein Bundesland
repräsentieren.
2. Über die
Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes
kann binnen sechs Wochen Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet
die Mitgliederversammlung endgültig.
Mit der
Aufnahme übernehmen die Mitglieder die Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
3. Ein Mitglied kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres sein Ausscheiden aus der ASW schriftlich an die Geschäftsstelle erklären.
4. Der
Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied gegen die Zwecke der ASW
verstößt oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
Gerät ein
Mitglied mit der Leistung seiner Beiträge in Verzug, ruhen seine Mitgliedsrechte
bis zur Zahlung der Beiträge oder bis der Vorstand einen Ausschluss aus
wichtigem Grund beschließt.
5. Vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss ist das betreffende Mitglied vom Vorstand mündlich oder schriftlich anzuhören.
6. Gegen
einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann das Mitglied binnen sechsWochen nach Zustellung des Beschlusses
schriftlich an die Geschäftsstelle Einspruch an die Mitgliederversammlung
einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 5
1. Die
gemeinnützigen Zwecke der ASW werden finanziert durch
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Beiträge durch Kuratoriumsmitglieder
2. Die ASW
gibt sich eine Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
III. Organe
§ 6
Organe
der ASW sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Geschäftsführung
§7
Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ der ASW ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter geleitet.
2. Die
Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr durch den
Vorstands-vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter
schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Monaten einberufen.
Die
Tagesordnung muss den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor der
Mitglieder-versammlung zugesandt werden. Anträge zu § 7 Ziff. 4f und 4g sind
mit Begründung der Tagesordnung schriftlich beizufügen.
3. Zur
Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Vorsitzenden der Mitglieder
bzw. deren schriftlich benannte Vertreter aus den Mitgliedsorganisationen
berechtigt.
Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a. die Annahme des Geschäftsberichts des Vorstands undden Haushaltsabschluss des vorangegangenen
Geschäftsjahres
b. die Annahme des Haushaltsvoranschlags für das
darauffolgende Geschäftsjahr
c. die Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung
d. die Wahl der Mitglieder des Vorstands
e. Mitgliedsbeiträge
f. Satzungsänderungen
g. die Auflösung der ASW
h. die Art der jährlich durchzuführenden Haushaltsprüfung
i. sonstige in der Satzung festgelegte Angelegenheiten
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstandsvorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von einem Stellvertreter einberufen werden. Sie sind ferner auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder unverzüglich einzuberufen.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung abzuhalten, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt:
a. grundsätzlich
mit einfacher Mehrheit der vertretenen
Mitglieder
b. mit 3/4-Mehrheit
aller Mitglieder über
Satzungsänderungen und die Auflösung der ASW.
Die
Zustimmung von 90 % aller im Anhang 1
genannten Mitgliedsorganisationen ist erforderlich
c. für
Abstimmungen zu § 7 Ziffern 4f und 4g kann das
Stimmrecht nicht auf andere
Mitglieder übertragen
werden.
8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versamm-lungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. Das Protokoll wird innerhalb von 4 Wochen den Mitgliedern zugesandt. Stellungnahmen sind innerhalb von weiteren 4 Wochen abzugeben.
§ 8
Der Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand.
2. Der
Vorstand muss mindestens drei und soll maximal neun Personen umfassen.
Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter.
Jeweils
zwei der Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB vertreten die ASW gemeinsam gerichtlich
und außergerichtlich.
3. Ohne triftigen gegenteiligen Grund sollten Vorstandsmitglieder
- hauptberuflich
in ihren Unternehmen führend mit Angelegenheiten der betrieblichen Sicherheit
befasst sein
oder
- über hinreichende Kenntnisse in Fragen der Sicherheit des Wirtschaftszweiges, dem sie angehören, verfügen.
4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
5. Der Vorstand wählt alsbald aus seiner Mitte
- den Vorstandsvorsitzenden
- zwei
Stellvertreter des Vorsitzenden
6. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers oder bis zum Rücktritt im Amt.
7. Aufgabe des Vorstands ist es:
a. Grundsätze der Vereinspolitik im Rahmen desVereinszwecks zu erarbeiten und fortzuentwickeln
b. die Arbeit der ASW zu planen und zu lenken,
insbesondere Arbeitskreise einzurichten,
deren Leiter zu ernennen und abzuberufen und alle
sonstigen Maßnahmen zu treffen, die den Zielen
der ASW dienlich sind
c. die Geschäfte der ASW zu leiten, einschließlich
der Erstellung des Rechnungsabschlusses und
der Aufstellung eines Haushaltsvoranschlags
d. über die Aufnahme oder den Ausschluss von
Mitgliedern zu entscheiden
e. eine Tagesordnung für die Mitgliederversammlung
aufzustellen
f. der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Wahl
von Vorstandsmitgliedern zu unterbreiten
g. Mitarbeiter der Geschäftsstelle einzustellen oder
zu entlassen
8. Der Vorstandsvorsitzende nimmt zusätzlich folgende Aufgaben wahr:
a. Koordination der Vorstandsarbeit, Einberufung undLeitung der Vorstandssitzungen
b. Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung
9. Der Vorstand kann Persönlichkeiten zu Beiräten berufen.
10. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen. Besteht der Vorstand aus der Mindestzahl von drei Mitgliedern, ist er nur bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder beschlussfähig, ansonsten bei Anwesenheit von mindestens 2/3 seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Sofern der Vorstand im Einzelfall nicht gegenteilig entscheidet, nimmt die Geschäftsführung an den Vorstandssitzungen teil; sie fertigt über die Sitzungen des Vorstands Protokolle an, die von ihr und dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen sind. Mindestens einmal jährlich trifft der Vorstand zu einer gemeinsamen Sitzung mit den Arbeitskreisleitern zusammen. Dies kann mit der Vorstandssitzung verbunden werden.
11. Der
Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9
Das Kuratorium
1. Zur Unterstützung des Vorstands wird ein Kuratorium, bestehend aus einer angemessenen Anzahl von Vertretern der Sicherheitsbehörden, Vertretern der Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft, Ehrenmitgliedern sowie Unternehmensvertretern gebildet. Über die Mitgliedschaft im Kuratorium entscheidet der Vorstand.
2. Im Hinblick auf ihre Unterstützung der ASW gem. § 2 Ziff. 1 erhalten die Mitglieder des Kuratoriums mindestens einmal im Kalenderjahr einen Bericht des Vorstands über wesentliche Aktivitäten der ASW.
3. Auf
Anforderung stellt der Vorstand allen oder auch einzelnen Mitgliedern des
Kuratoriums Informationen zu allgemeinen oder speziellen Problemen der
betrieblichen Sicherheit zur Verfügung.
§ 10
Die Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung der ASW nimmt ein vom Vorstand berufener/berufene Geschäftsführer/Geschäftsführerin wahr.
2. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin übt seine/ihre Tätigkeit hauptamtlich aus.
3. Zu seinen/ihren
Aufgaben zählen insbesondere:
a. die
Leitung der Geschäftsstelle und die Führung der
Geschäfte der ASW nach Weisung
des Vorstands
b. die
Ausarbeitung eines Haushaltsvoranschlags und
die Vorbereitung des Rechnungsabschlusses
und Vorstandssitzungen
d. die Unterstützung der Arbeitskreise
e. das Informationswesen
§ 11
Die Arbeitkreise
1. Der Vorstand kann von sich aus zur Unterstützung der ASW Arbeitskreise berufen.
2. Arbeitskreise sind vom Vorstand zu berufen, wenn eine Mitgliedsorganisation dies beantragt. Der Antragsteller hat dabei das Vorschlagsrecht für die Arbeitskreisleitung.
3. Alle
Mitgliedsorganisationen können dem Vorstand Vorschläge zur personellen
Besetzung von Arbeitskreisen und, abgesehen von den Fällen gem. Ziff. 2, auch
für deren Leitung unter-breiten.
Die
vorgeschlagenen Personen müssen nicht den Mitgliedsorganisationen angehören.
4. Der Vorstand entscheidet über die Arbeitskreisleiter und in Abstimmung mit ihnen über die weitere personelle Besetzung.
5. Arbeitskreisleiter
berichten dem Vorstand der ASW.
IV. Auflösung des Vermögens
§ 12
Im Falle
einer Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wickelt der Vorstand
die Geschäfte ab. Das verbleibende Vermögen ist zu übertragen auf:
- WEISSER RING, Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e.V.,
der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Die
Mitglieder beauftragen den Vorstand, Satzungsänderungen, die von Behörden oder
Gerichten verlangt werden, selbständig vorzunehmen.
Stand: 21. Juni 2010
Anhang 1 Gründungsmitglieder
Spitzenorganisationen
- Bundesverband der Deutschen Industrie e.V., Köln (BDI)
- Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V., Köln (BDA)
Verbände
- Bayerischer Verband für Sicherheit in der Wirtschaft e.V., München (BVSW)
- Industrie- und Handelskammer zu Berlin, vertreten durch den Arbeitskreis für Sicherheit in der Wirtschaft bei der IHK zu Berlin (AKSW)
- Industrie und Handelskammer Frankfurt/Oder, vertreten durch den Arbeitskreis für Sicherheit in der Wirtschaft Brandenburg (ASWB)
- Sächsischer Verband für Sicherheit in der Wirtschaft e.V., Dresden (SVSW)
- Verband für Sicherheit in der Wirtschaft Mitteldeutschland e.V., Jena (VSWM) (ehemals: Thüringer Verband für
Sicherheit in der Wirtschaft e.V., Jena (TVSW))
- Verband für Sicherheit in der Wirtschaft Baden-Württemberg e.V., Stuttgart (VSW BW)
- Vereinigung für Sicherheit in der Wirtschaft e.V., Mainz (VSW)
- Verband für Sicherheit in der Wirtschaft Norddeutschland e.V., Hamburg (VSW N) (ehemals: Verband für Sicherheit in der Wirtschaft Niedersachsen e.V., Hannover (VSW Nds) und Verband für Sicherheit in der Wirtschaft Norddeutschland e.V., Hamburg (VSW N))
- Verband für Sicherheit in der Wirtschaft Nordrhein-Westfalen e.V., Essen (VSW NW)
