Die Satzung des ASW


I. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck

§ 1

1. Die in Anhang 1 zu dieser Satzung aufgeführten Organisationen gründen als Zentralorganisation die
Arbeitsgemeinschaft für Sicherheit der Wirtschaft e.V. ASW

2. Die ASW hat ihren Sitz in Berlin, sie ist in das Vereinsregister einzutragen.

3. Gerichtsstand ist Berlin.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

1. Zweck der ASW ist es
2. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch

§ 3

Die ASW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der ASW dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der ASW.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der ASW keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche an die ASW. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der ASW fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


II. Mitgliedschaft, Beiträge

§ 4

1. Mitglieder der ASW können auf Bundesebene tätige Organisationen sowie Verbände/Arbeitskreise für Sicherheit in der Wirtschaft werden, soweit sie mindestens ein Bundesland repräsentieren.

2. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann binnen sechs Wochen Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
Mit der Aufnahme übernehmen die Mitglieder die Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

3. Ein Mitglied kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres sein Ausscheiden aus der ASW schriftlich an die Geschäftsstelle erklären.

4. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied gegen die Zwecke der ASW verstößt oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

Gerät ein Mitglied mit der Leistung seiner Beiträge in Verzug, ruhen seine Mitgliedsrechte bis zur Zahlung der Beiträge oder bis der Vorstand einen Ausschluß aus wichtigem Grund beschließt.

5. Vor der Beschlußfassung über einen Ausschluß ist das betreffende Mitglied vom Vorstand mündlich oder schriftlich anzuhören.

6. Gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands kann das Mitglied binnen sechs Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an die Geschäftsstelle Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 5

1. Die gemeinnützigen Zwecke der ASW werden finanziert durch
2. Die ASW gibt sich eine Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

III. Organe

§ 6

Organe der ASW sind

§7

Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ der ASW ist die Mitgliederversammlung, sie wird vom Vorstandsvorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr durch den Vorstandsvorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Monaten einberufen.
Die Tagesordnung muß den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugesandt werden. Anträge zu § 7 Ziff. 4f und 4g sind mit Begründung der Tagesordnung schriftlich beizufügen.

3. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Vorsitzenden der Mitglieder bzw. deren schriftlich benannte Vertreter aus den Mitgliedsorganisationen berechtigt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstandsvorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von einem Stellvertreter einberufen werden. Sie sind ferner auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder unverzüglich einzuberufen.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung abzuhalten, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt
8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß. Das Protokoll wird innerhalb von vier Wochen den Mitgliedern zugesandt. Stellungnahmen sind innerhalb von weiteren vier Wochen abzugeben.

§ 8

Der Vorstand

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand.

2. Der Vorstand muß mindestens drei und soll maximal neun Personen umfassen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter.

Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder nach §26 BGB vertreten die ASW gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

3. Ohne triftigen gegenteiligen Grund sollen Vorstandsmitglieder

4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

5. Der Vorstand wählt alsbald aus seiner Mitte
Der Vertreter des DIHT ist ein weiterer Stellvertreter des Vorsitzenden.

6. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.

7. Aufgabe des Vorstandes ist es:
8. Der Vorstandsvorsitzende nimmt zusätzlich folgende Aufgaben wahr: 9. Der Vorstand kann Persönlichkeiten zu Beiräten berufen.

10. Der gewählte Stellvertreter plant und organisiert - in Abstimmung mit den weiteren Vorstandsmitgliedern - die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der ASW.

11. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen. Besteht der Vorstand aus der Mitgliederzahl von drei Mitgliedern, ist er nur bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder beschlußfähig, ansonsten bei Anwesenheit von mindestens 2/3 seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Sofern der Vorstand im Einzelfall nicht gegenteilig entscheidet, nimmt die Geschäftsführung an den Vorstandssitzungen teil; sie fertigt über die Sitzungen des Vorstands Protokolle an, die von ihr und dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen sind.
Mindestend einmal jährlich trifft der Vorstand zu einer gemeinsamen Sitzung mit den Arbeitskreisleitern zusammen. Dies kann mit der Vorstandssitzung verbunden werden.

12. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 9

Das Kuratorium

1. Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Kuratorium, bestehend aus den Präsidenten der Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft, gebildet.

2. Im Hinblick auf ihre Unterstützung der ASW gem. § 2 Ziff. 1 erhalten die Mitglieder des Kuratoriums mindestens einmal im Kalenderjahr einen Bericht des Vorstands über wesentliche Aktivitäten der ASW.

3. Auf Anforderung stellt der Vorstand allen oder auch einzelnen Mitgliedern des Kuratoriums Informationen zu allgemeinen oder speziellen Problemen der betrieblichen Sicherheit zur Verfügung.


§ 10


Die Geschäftsführung

1. Für die Geschäftsführung richtet die ASW eine Geschäftstelle ein.

2. Die Geschäftsführung übt ihre Tätigkeit hauptamtlich aus.

3. Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere:

§ 11


Die Arbeitskreise

1. Der Vorstand kann von sich aus zur Unterstützung der ASW Arbeitskreise berufen.

2. Arbeitskreise sind vom Vorstand zu berufen, wenn eine Mitgliedsorganisation dies beantragt. Der Antragsteller hat dabei das Vorschlagsrecht für die Arbeitskreisleitung.

3. Alle Mitgliedsorganisationen können dem Vorstand Vorschläge zur personellen Besetzung von Arbeitskreisen und, abgesehen von den Fällen gem. Ziff. 2, auch für deren Leitung unterbreiten.
Die vorgeschlagenen Personen müssen nicht den Mitgliedsorganisationen angehören.

4. Der Vorstand entscheidet über die Arbeitskreisleiter und in Abstimmung mit ihnen über die weitere personelle Besetzung.

5. Arbeitskreisleiter berichten dem Vorstand der ASW.


IV. Auflösung des Vermögens


§ 12


Im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wickelt der Vorstand die Geschäfte ab. Das verbleibende Vermögen ist zu übertragen auf:
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13


Die Mitglieder beauftragen den Vorstand, Satzungsänderungen, die von Behörden oder Gerichten verlangt werden, selbstständig vorzunehmen.

Anhang 1: