Die Satzung des ASW
I. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck
§ 1
1. Die in Anhang 1 zu dieser Satzung aufgeführten Organisationen gründen
als Zentralorganisation die
Arbeitsgemeinschaft für Sicherheit der Wirtschaft e.V. ASW
2. Die ASW hat ihren Sitz in Berlin, sie ist in das Vereinsregister einzutragen.
3. Gerichtsstand ist Berlin.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
1. Zweck der ASW ist es
- gegenüber Politik und Verwaltung
die Sicherheitsbelange der gewerblichen Wirtschaft fachkundig zu vertreten.
Die ASW wird hierbei von den Mitgliedern des Kuratoriums nach § 9 unterstützt.
- die Zusammenarbeit zwischen Staat
und gewerblicher Wirtschaft zur effizienten Wahrnehmung von Schutzbedürfnissen
zu fördern.
- die Zusammenarbeit der Mitglieder
in allen Fragen der betrieblichen Sicherheit zu fördern sowie sie bei der
Vertretung von Sicherheitsinteressen zu beraten und zu unterstützen.
2. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht
werden durch
- aktive Öffentlichkeitsarbeit zur
Förderung der öffentlichen und politischen Meinungsbildung und zur Schaffung
und Vertiefung des Bewußtseins über die Bedeutung der Sicherheit für die Wirtschaft.
- Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden
des Bundes.
- Verbreitung von Sicherheitsinformationen.
- Organisation überregionaler Schulungs-
und Ausbildungsprogramme für die Ausbildung von Sicherheitskräften in der
Wirtschaft sowie die Förderung einer entsprechenden Zusammenarbeit mit den
Behörden.
§ 3
Die ASW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der ASW dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der ASW.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der ASW keinerlei
vermögensrechtliche Ansprüche an die ASW. Keine Person darf durch Ausgaben, die
dem Zweck der ASW fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
II. Mitgliedschaft, Beiträge
§ 4
1. Mitglieder der ASW können auf Bundesebene tätige Organisationen sowie
Verbände/Arbeitskreise für Sicherheit in der Wirtschaft werden, soweit sie mindestens
ein Bundesland repräsentieren.
2. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die
Entscheidung des Vorstandes kann binnen sechs Wochen Einspruch eingelegt werden.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
Mit der Aufnahme übernehmen die Mitglieder die Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
3. Ein Mitglied kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres
sein Ausscheiden aus der ASW schriftlich an die Geschäftsstelle erklären.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied gegen die Zwecke der ASW verstößt
oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
Gerät ein Mitglied mit der Leistung seiner Beiträge in Verzug, ruhen seine Mitgliedsrechte
bis zur Zahlung der Beiträge oder bis der Vorstand einen Ausschluß aus wichtigem
Grund beschließt.
5. Vor der Beschlußfassung über einen Ausschluß ist das betreffende Mitglied vom
Vorstand mündlich oder schriftlich anzuhören.
6. Gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands kann das Mitglied binnen sechs
Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an die Geschäftsstelle Einspruch
an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 5
1. Die gemeinnützigen Zwecke der ASW werden finanziert durch
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
2. Die ASW gibt sich eine Beitragsordnung,
die nicht Bestandteil der Satzung ist.
III. Organe
§ 6
Organe der ASW sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Geschäftsführung
§7
Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ der ASW ist die Mitgliederversammlung, sie wird vom Vorstandsvorsitzenden
und im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr durch den
Vorstandsvorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter
schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Monaten einberufen.
Die Tagesordnung muß den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung
zugesandt werden. Anträge zu § 7 Ziff. 4f und 4g sind mit Begründung der Tagesordnung
schriftlich beizufügen.
3. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Vorsitzenden der Mitglieder
bzw. deren schriftlich benannte Vertreter aus den Mitgliedsorganisationen berechtigt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über
- die Annahme des Geschäftsberichts
des Vorstandes und den Haushaltsabschluß. des vorangegangenen Geschäftsjahres.
- die Annahme des Haushaltsvoranschlags
für das darauffolgende Geschäftsjahr.
- die Entlastung des Vorstandes
und der Geschäftsführung.
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
- Mitgliedsbeiträge.
- Satzungsänderungen.
- die Auflösung der ASW.
- die Art der jährlich durchzuführenden
Haushaltsprüfung.
- sonstige in der Satzung festgelegte
Angelegenheiten.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstandsvorsitzenden und
im Falle seiner Verhinderung von einem Stellvertreter einberufen werden. Sie sind
ferner auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder unverzüglich einzuberufen.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder
vertreten sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, hat der Vorstand
innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
abzuhalten, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig
ist.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt
- grundsätzlich mit einfacher Mehrheit
der vertretenen Mitglieder.
- mit 3/4-Mehrheit aller Mitglieder
über Satzungsänderungen und die Auflösung der ASW. Die Zustimmung von 90%
aller im Anhang 1 genannten Mitgliedsorganisationen ist erforderlich.
- für Abstimmungen zu § 7 Ziffern
4f und 4g kann das Stimmrecht nicht auf andere Mitglieder übertragen werden.
8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
unterzeichnet werden muß. Das Protokoll wird innerhalb von vier Wochen den Mitgliedern
zugesandt. Stellungnahmen sind innerhalb von weiteren vier Wochen abzugeben.
§ 8
Der Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand.
2. Der Vorstand muß mindestens drei und soll maximal neun Personen umfassen. Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter.
Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder nach §26 BGB vertreten die ASW gemeinsam
gerichtlich und außergerichtlich.
3. Ohne triftigen gegenteiligen Grund sollen Vorstandsmitglieder
- hauptberuflich in ihren Unternehmen
führend mit Angelegenheiten der betrieblichen Sicherheit befaßt sein
- oder über hinreichende Kenntnisse
in Fragen der Sicherheit des Wirtschaftszweiges, dem sie angehören, verfügen.
4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
5. Der Vorstand wählt alsbald aus seiner Mitte
- den Vorstandsvorsitzenden
- einen Stellvertreter des Vorsitzenden
Der Vertreter des DIHT ist ein weiterer
Stellvertreter des Vorsitzenden.
6. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.
7. Aufgabe des Vorstandes ist es:
- Grundsätze der Vereinspolitik
im Rahmen des Vereinszwecks zu erarbeiten und fortzuentwickeln
- die Arbeit der ASW zu planen und
zu lenken, insbesondere Arbeitskreise einzurichten, deren Leiter zu ernennen
und abzuberufen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die den Zielen der
ASW dienlich sind
- die Geschäfte der ASW zu leiten,
einschließlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses und der Aufstellung
eines Haushaltsvoranschlags
- über die Aufnahme oder den Ausschluß
von Mitgliedern zu entscheiden
- eine Tagesordnung für die Mitgliederversammlung
aufzustellen
- der Mitgliederversammlung Vorschläge
für die Wahl von Vorstandsmitgliedern zu unterbreiten
- Mitarbeiter der Geschäftsstelle
einzustellen oder zu entlassen
8. Der Vorstandsvorsitzende nimmt zusätzlich
folgende Aufgaben wahr:
- Koordination der Vorstandsarbeit,
Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen
- Aufsicht über die Tätigkeit der
Geschäftsführung
9. Der Vorstand kann Persönlichkeiten
zu Beiräten berufen.
10. Der gewählte Stellvertreter plant und organisiert - in Abstimmung mit den
weiteren Vorstandsmitgliedern - die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der ASW.
11. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen. Besteht der
Vorstand aus der Mitgliederzahl von drei Mitgliedern, ist er nur bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder beschlußfähig, ansonsten bei Anwesenheit von mindestens
2/3 seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. Sofern der Vorstand im Einzelfall nicht gegenteilig
entscheidet, nimmt die Geschäftsführung an den Vorstandssitzungen teil; sie fertigt
über die Sitzungen des Vorstands Protokolle an, die von ihr und dem Vorstandsvorsitzenden
zu unterzeichnen sind.
Mindestend einmal jährlich trifft der Vorstand zu einer gemeinsamen Sitzung mit
den Arbeitskreisleitern zusammen. Dies kann mit der Vorstandssitzung verbunden
werden.
12. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9
Das Kuratorium
1. Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Kuratorium, bestehend aus den Präsidenten
der Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft, gebildet.
2. Im Hinblick auf ihre Unterstützung der ASW gem. § 2 Ziff. 1 erhalten die Mitglieder
des Kuratoriums mindestens einmal im Kalenderjahr einen Bericht des Vorstands
über wesentliche Aktivitäten der ASW.
3. Auf Anforderung stellt der Vorstand allen oder auch einzelnen Mitgliedern des
Kuratoriums Informationen zu allgemeinen oder speziellen Problemen der betrieblichen
Sicherheit zur Verfügung.
§ 10
Die Geschäftsführung
1. Für die Geschäftsführung richtet die ASW eine Geschäftstelle ein.
2. Die Geschäftsführung übt ihre Tätigkeit hauptamtlich aus.
3. Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere:
- die Leitung der Geschäftsstelle
und die Führung der Geschäfte der ASW nach Weisung des Vorstands
- die Ausarbeitung eines Haushaltsvoranschlags
und die Vorbereitung des Rechnungsabschlusses
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
und Vorstandssitzungen
- die Unterstützung der Arbeitskreise
- das Informationswesen
§ 11
Die Arbeitskreise
1. Der Vorstand kann von sich aus zur Unterstützung der ASW Arbeitskreise berufen.
2. Arbeitskreise sind vom Vorstand zu berufen, wenn eine Mitgliedsorganisation
dies beantragt. Der Antragsteller hat dabei das Vorschlagsrecht für die Arbeitskreisleitung.
3. Alle Mitgliedsorganisationen können dem Vorstand Vorschläge zur personellen
Besetzung von Arbeitskreisen und, abgesehen von den Fällen gem. Ziff. 2, auch
für deren Leitung unterbreiten.
Die vorgeschlagenen Personen müssen nicht den Mitgliedsorganisationen angehören.
4. Der Vorstand entscheidet über die Arbeitskreisleiter und in Abstimmung mit
ihnen über die weitere personelle Besetzung.
5. Arbeitskreisleiter berichten dem Vorstand der ASW.
IV. Auflösung des Vermögens
§ 12
Im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wickelt der
Vorstand die Geschäfte ab. Das verbleibende Vermögen ist zu übertragen auf:
- WEISSER RING, Gemeinnütziger Verein
zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten
e.V.
der es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Die Mitglieder beauftragen den Vorstand, Satzungsänderungen, die von Behörden
oder Gerichten verlangt werden, selbstständig vorzunehmen.
Anhang 1:
- Spitzenorganisationen
- Deutscher Industrie- und Handelstag
Berlin (DIHT)
- Bundesverband der Deutschen
Industrie e.V., Köln (BDI)
- Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände e.V., Berlin (BDA)
- Verbände
- Bayerischer Verband für Sicherheit
in der Wirtschaft e.V., München (BVSW)
- Arbeitskreis für Unternehmenssicherheit
Berlin-Brandenburg (AKUS)
- Arbeitskreis für Sicherheit
in der Wirtschaft Brandenburg (ASWB)
- Sächsischer Verband für Sicherheit
in der Wirtschaft e.V., Dresden (SVSW)
- Thüringer Verband für Sicherheit
in der Wirtschaft e.V., Jena (TVSW)
- Verband für Sicherheit in
der Wirtschaft Baden-Württemberg e.V.; Stuttgart (VSW-BW)
- Vereinigung für Sicherheit
in der Wirtschaft e.V. Hessen-Rheinland-Pfalz-Saarland, Mainz (VSW)
- Verband für Sicherheit in
der Wirtschaft Niedersachsen e.V., Hannover (VSWNds)
- Verband für Sicherheit in
der Wirtschaft Norddeutschland e.V., Hamburg (VSWN)
- Verband für Sicherheit in
der Wirtschaft Nordrhein-Westfalen e.V., Essen (VSW NW)